Bundesgesetz über die Zustellung von Sendungen an Wochenenden und Feiertagen
Der SAV freut sich, mitteilen zu können, dass die eidgenössischen Räte im Rahmen des parlamentarischen Geschäfts 25.023 („Bundesgesetz über die Zustellung von Sendungen an Wochenenden und Feiertagen“) beschlossen haben, dass fristsetzende Mitteilungen, die an Wochenenden oder Feiertagen zugestellt werden, erst am nächsten Werktag als erfolgt gelten.
Damit wird sichergestellt, dass eine Zustellung am Samstag nicht zu rechtlichen Nachteilen für die Empfängerinnen und Empfänger führt. Die bereits im Zivilprozessrecht verankerte Regelung wird somit auf das gesamte Bundesrecht ausgedehnt.
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